AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Version 2022/1)

  1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB“) regeln die vertragliche Beziehung zwischen der VR AG mit Sitz in Schlieren (CHE-106.064.513; “VR AG“) und dem Vertragspartner, sei dieser Käufer, Besteller, oder Auftraggeber (“Kunde“).
    • Diese AGB gelten verbindlich für alle Verträge zwischen dem Kunden und der VR AG, insbesondere, aber nicht abschliessend, betreffend die Lieferung von Waren gemäss der Offerte der VR AG (“Waren“) (insbesondere, aber nicht abschliessend, bei Projektierung, Installation, Montage, Inbetriebsetzung, Wartungen, Service und/oder Pikettdienst betreffend die Waren der VR AG durch Dritte oder bei Projektierung, Installation, Montage, Inbetriebsetzung, Wartungen, Service und/oder Pikettdienst betreffend die Waren der VR AG durch den Kunden selbst oder bei Waren der VR AG, welche nicht projektiert, installiert, montiert, gewartet und/oder in Betrieb gesetzt werden) und Leistungen (insbesondere, aber nicht abschliessend, bei Projektierung, Installation, Montage, Inbetriebsetzung, Wartungen, Service und/oder Pikettdienst betreffend die Waren durch die VR AG sowie ihrer Subunternehmen und/oder Hilfspersonen) (“Leistungen“).
    • Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Kunden und der VR AG, anerkennt der Kunde mit der Annahmeerklärung (wie in Ziffer 2 AGB definiert) die Verbindlichkeiten der vorliegenden AGB.
    • Die vorliegenden AGB gelten für sämtliche Waren und Leistungen der VR AG. Es kann auf diese AGB von einem Vertrag zwischen dem Kunden und der VR AG bzw. von einer entsprechenden Offerte der VR AG verwiesen werden. Anderslautende Bedingungen und/oder besondere Vereinbarungen des Kunden gelten nur dann, wenn diese von der VR AG ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.
  2. Software
    • Sofern individuell für die Waren und/oder Leistungen angefertigte Software der VR AG (“Software“) Bestandteil der Waren und/oder Leistungen ist, wird diese lediglich lizenziert und nicht verkauft (“Lizenz“). Sie wird im Objektcode ohne Source Codes abgegeben. Die Lizenz berechtigt ausschliesslich zur Nutzung im Zusammenhang mit den Waren und/oder Leistungen. Sie kann nur zusammen mit den Waren und/oder Leistungen übertragen werden.
    • Sofern Standardsoftware (Software, welche im Hinblick auf eine grössere Anzahl von Kunden ohne individuelle Anpassung geschaffen wurde) Bestandteil der Waren ist, gelten ausschliesslich die massgebenden Liefer- und Lizenzbedingungen der betreffenden Hersteller.
  3. Offerte und Vertragsschluss
    • Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Kunden und der VR AG, haben die Offerten der VR AG (je einzeln eine “Offerte” und zusammen die “Offerten“) eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten (“Gültigkeitsdauer“).
    • Die Annahme der Offerte durch den Kunden ist erfolgt, wenn die der Offerte vollumfänglich korrespondierende schriftliche Annahmeerklärung des Kunden vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei der VR AG eintrifft und/oder der Kunde eine der Offerte vollumfänglich korrespondierende schriftliche Bestellung der Waren und/oder Leistungen in Auftrag gibt (zusammen die “Annahmeerklärungen” und je einzeln die “Annahmeerklärung“). Die Annahmeerklärung durch den Kunden ist nicht erfolgt, wenn der Kunde die Offerte anpasst oder erweitert. Die VR AG ist dadurch nicht mehr an die ursprüngliche Offerte gebunden und die VR AG erstellt eine neue Offerte gemäss Ziffer 1 AGB.
    • Der Vertrag (wie in Ziffer 3 AGB definiert) ist mit dem Versand der Auftragsbestätigung und deren Beilagen durch die VR AG an den Kunden (“Auftragsbestätigung“) rechtsverbindlich abgeschlossen. Erfolgt die Lieferung der Waren und/oder die Leistungen durch die VR AG, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging oder beginnt die VR AG in beidseitigem Einvernehmen mit dem Kunden mit der Ausführung der Leistungen, so wird der Vertrag auch mit der Lieferung der Waren bzw. mit Beginn der Ausführung der Leistungen rechtsverbindlich abgeschlossen.
  4. Vergütung
    • Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Kunden und der VR AG, verstehen sich die Preise (zzgl. MWST) von der VR AG in Schweizer Franken. Die Mehrwertsteuer ist nicht einkalkuliert und wird – nach Abzug von Rabatt und Skonto, sofern anwendbar – separat aufgerechnet zu dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Steuersatz.
    • Falls sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere Währungsparitäten oder staatliche / behördliche Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle, steigende Inflationsrate, etc. zwischen dem Zeitpunkt der Offerte von der VR AG an den Kunden und der vereinbarten Lieferfrist bzw. dem vereinbarten Liefertermin gemäss Ziffer 7 AGB ändern, informiert die VR AG den Kunden umgehend über das Ausmass und Hintergrund der Anpassung. Die VR AG ist berechtigt, einseitig Preise und Bedingungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.
    • Nachgewiesene Preisanpassungen durch die Lieferanten der VR AG behält sich die VR AG ausdrücklich vor. Die VR AG informiert den Kunden umgehend über das Ausmass und Hintergrund der Anpassung. Die VR AG ist berechtigt, einseitig Preise und Bedingungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.
  5. Zahlungsbedingungen
    • Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Kunden und der VR AG sind Rechnungen von der VR AG sofort fällig und unter Ausschluss der Verrechnung spätestens am 30. Kalendertag nach Rechnungsdatum zu bezahlen, ohne Skonto oder anderen Abzug. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der gesamte fällige Betrag einem der in der Rechnung aufgeführten Bankkonto in Schweizer Franken spesenfrei gutgeschrieben ist und der VR AG zur freien Verfügung steht.
    • Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Verzugsentschädigungen gemäss Ziffer 4 AGB, wegen Ansprüchen gemäss Ziffer 9AGB, wegen Gewährleistungsansprüchen gemäss Ziffer 10 AGB oder sonstiger Ansprüche, Zahlungen zurückzuhalten, zu verrechnen und/oder jegliche Forderungen daraus abzutreten und/oder zu verpfänden.
    • Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR) und hat ab dem 31. Kalendertag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins von 5 % p.a. (zzgl. MWST) zu entrichten.
  6. Eigentumsvorbehalt
    • Die VR AG behält sich das Eigentum an sämtlichen Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
    • Mit Annahme der Waren ermächtigt der Kunde die VR AG, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts vorzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Waren auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in Stand zu halten und zu Gunsten der VR AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern.
  7. Lieferfrist und Liefertermin
    • Die Lieferfrist gemäss Offerte und Auftragsbestätigung der VR AG beginnt sobald der Vertrag gemäss Ziffer 3 AGB rechtsverbindlich abgeschlossen ist und sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt bzw. erfüllt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung der Waren erfolgt bzw. deren Versandbereitschaft der Waren dem Kunden mitgeteilt worden ist. Teillieferungen sind zulässig.
    • Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
      • wenn der VR AG die Angaben, die sie zur Vertragserfüllung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde nach rechtsverbindlichem Abschluss des Vertrages gemäss Ziffer 3 AGB Änderungen oder Ergänzungen im Vergleich zur Offerte verlangt;
      • wenn Hindernisse (wie nachfolgend definiert) auftreten, die die VR AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese bei der VR AG, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Als solche Hindernisse gelten beispielsweise Export- und/oder Importbeschränkungen, Boykottanordnungen staatlicher oder überstaatlicher Organisationen, behördliche Massnahmen und/oder Unterlassungen; Arbeitskonflikte, und andere unverschuldete Betriebsstörungen, Epidemien, Naturereignisse; Hackerangriffe und terroristische Aktivitäten (je einzeln ein “Hindernis” und zusammen die “Hindernisse“). Bei Auftreten von Hindernissen informiert die VR AG den Kunden umgehend über Ausmass und Hintergründe und hält den Kunden stets auf dem Laufenden;
      • wenn der Kunde oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, oder wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen gemäss Ziffer 5 AGB nicht einhält.
    • Der Kunde ist berechtigt, für nachweisbar durch die VR AG verschuldete Verspätungen eine Entschädigung geltend zu machen, sofern ihm nachweislich ein Schaden dadurch entstanden ist. Wird dem Kunden durch rechtzeitigen Ersatz ausgeholfen, entfällt dieser Anspruch.
    • Diese Entschädigung beträgt ab Ende der zweiten Woche des Verzugs für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Preis gemäss Auftragsbestätigung des verspäteten Teils der Lieferung der Waren (“Verzugsentschädigung“).
    • Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung gemäss Ziffer 4 AGB kann der Kunde der VR AG schriftlich eine angemessene Nachfrist ansetzen. Wird diese aus von der VR AG zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, so ist der Kunde berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung der Waren zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferung der Waren zurückzufordern.
    • Wegen Verspätung der Lieferung der Waren oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer 7 AGB ausdrücklich genannten.
    • Ist statt der Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, so ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist (“Liefertermin“). Die Ziffern 1 bis 7.6 AGB sind entsprechend anwendbar.
  8. Übergang von Gefahr und Nutzen und Erfüllungsort
    • Für Waren gilt EXW jeweiliger schweizerischer Lagerort, INCOTERMS 2010: Nutzen und Gefahr gehen mit Versand der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über. Erfolgt keine Meldung gehen Nutzen und Gefahr bei Anheben der Waren zum Transport am Lagerort über.
    • Für Leistungen ist der Erfüllungsort der in der Auftragsbestätigung angegebene, wenn ein solcher fehlt, jener, wo die Leistungen faktisch durch die VR AG erbracht werden bzw. werden sollen. Die Gefahr für Leistungen oder vereinbarte Teilleistungen geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über.
    • Werden Waren oder Leistungen auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, welche die VR AG nicht zu verantworten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über.
  9. Prüfung und Abnahme
    • Sofern in der Offerte vorgesehen und in der Auftragsbestätigung aufgeführt, führt die VR AG zusammen mit dem Kunden eine Abnahmeprüfung durch (“Abnahme“). Ansonsten wird auf den Versand der Waren gemäss Offerte (“Versand“) oder die Projektierung, Installation, Montage, Inbetriebsetzung und/oder Wartung der Waren gemäss Offerte (“Installation“) abgestellt.
    • Der Kunde hat die Waren und Leistungen nach Abnahme, Versand und/oder Installation zu prüfen und der VR AG eventuelle Mängel sofort schriftlich und substantiiert anzuzeigen. Versäumt dies der Kunde, so gelten die Waren und Leistungen als genehmigt.
    • Die VR AG wird die ihr gemäss Ziffer 1 AGB rechtzeitig angezeigten Mängel nach ihrer Wahl entweder durch Nachbesserung (Instandstellung) (“Nachbesserung“) oder durch Ersatzlieferung von Waren oder Teillieferungen (“Ersatzvornahme“) so rasch als möglich beheben. Der Kunde hat der VR AG die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Die VR AG behält sich das Eigentum für alle ersetzten Bestandteile der Waren vor bzw. der Kunde verpflichtet sich diese der VR AG zurückzugeben.
    • Wegen Mängeln irgendwelcher Art an den Waren und Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser jenen in Ziffer 9AGB und den in Ziffer 10 AGB ausdrücklich genannten.
  10. Gewährleistungen
    • Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Kunden und der VR AG, verjähren die Ansprüche des Kunden auf Gewährleistungen wegen Mängel für:
      • Waren (“Gewährleistungen Waren“) nach Ablauf von 12 Monaten ab Abnahme und/oder Versand der Waren. Wird die Abnahme und/oder der Versand aus Gründen verzögert, die die VR AG nicht zu verantworten hat, so verjähren die Gewährleistungen Waren spätestens nach Ablauf von 12 Monaten ab Meldung der Lieferbereitschaft durch die VR AG an den Kunden; oder
      • Leistungen (“Gewährleistungen Leistungen“) nach Ablauf von 12 Monaten ab Abnahme und/oder Installation der Leistungen. Wird der die Abnahme, der Versand und/oder die Installation verzögert, die die VR AG nicht zu verantworten hat, so verjähren die Gewährleistungen Leistungen spätestens nach Ablauf von 12 Monaten ab Meldung der Lieferbereitschaft durch die VR AG an den Kunden;
    • Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Kunden und der VR AG, verjähren die Ansprüche des Kunden auf Gewährleistungen wegen Mängel für Bestandteile oder Teile aus Ersatzvornahme oder Nachbesserung (“Gewährleistungen Bestandteile“, zusammen mit Gewährleistungen Waren und Gewährleistungen Leistungen, die “Gewährleistungen“) nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Nachbesserung oder der Ersatzvornahme. Diese Ansprüche verjähren in jedem Fall spätestens 12 Monate nach Beginn der Verjährungsfristen gemäss Ziffer 1AGB.
    • Die Gewährleistungen erlöschen vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der VR AG Änderungen oder Reparaturen an den Lieferungen und/oder Leistungen vornehmen, oder wenn der Kunde, falls ein Mangel insbesondere, aber nicht abschliessend, betreffend die Lieferungen und/oder Leistungen aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der VR AG den Mangel anzeigt und Gelegenheit gibt, den Mangel gemäss Ziffer 2 AGB zu beheben.
    • Die VR AG verpflichtet sich, auf schriftliche Anzeige des Kunden alle Bestandteile der Waren oder Leistungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Verjährungsfristen gemäss Ziffer 1AGB und Ziffer 10.2 AGB schadhaft oder unbrauchbar waren, nach ihrer Wahl so rasch als möglich entweder einer Nachbesserung oder einer Ersatzvornahme zu unterziehen. Die beanstandeten Bestandteile sind der VR AG auf deren Verlangen hin und auf Kosten des Kunden zuzustellen. Soweit die VR AG keine Rückgabe beansprucht, werden diese Bestandteile durch den Kunden entsorgt.
    • Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Offerte und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Gewährleistungen gelten als erfüllt, wobei dem Kunden jede weitere Ausübung weiterer Mängelrechte verwehrt ist, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaft anlässlich der Abnahme, dem Versand oder der Installation erbracht worden ist; andernfalls gelten die Gewährleistungen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen gemäss Ziffer 1 AGB und Ziffer 10.2 AGB. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, so hat der Kunde zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch die VR AG. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises (“Minderung“). Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Waren oder Leistungen zum vereinbarten Gebrauch unbrauchbar, so hat der Kunde das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Waren oder Leistungen zu verweigern, oder, wenn ihm eine Teilannahme nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten (“Vertragsrücktritt“). Die VR AG kann nur dazu verpflichtet werden, diejenigen Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Vertragsrücktritt betroffene Teile der Waren oder Leistungen bereits bezahlt worden sind.
    • Von den Gewährleistungen und der Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der VR AG ausgeführter Leistungen, sowie infolge anderer Gründe, die die VR AG nicht zu verantworten hat.
    • Die VR AG haftet überdies nicht, wenn die Lieferung der Waren und/oder die Erbringung der Leistungen auf Grund höherer Gewalt zweitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere, aber nicht abschliessend, Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.), kriegerische Ereignisse, Aufruhr, unvorhersehbare behördliche Restriktionen usw. Kann die VR AG ihren vertraglichen Verpflichtungen gemäss Vertrag nicht nachkommen, wir die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. Die VR AG haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Kunden durch das Hinausschieben der Vertragserfüllung entstehen.
    • Voraussetzung für eine Mängelbehebung bei fehlerhafter Software ist, dass der Mangel möglichst detailliert dokumentiert und in der unveränderten Originalversion auf der vertraglich vorgesehenen Referenz- oder Ziel-Hardware reproduzierbar ist. Mängel an der Software werden, sofern zu angemessenen Kosten möglich, primär mittels einem Upgrade oder Update durch die VR AG behoben. Kann der Kunde wichtige, zeitkritische Aufgaben nicht mehr erledigen, so wird die VR AG, sofern innert angemessener Zeit und Aufwand möglich, eine Umgehungslösung für die fehlerhafte Software suchen. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten und/oder Datenträgermaterial umfasst die Gewährleistung nur die Installation von gesicherten Daten.
    • Wegen Mängel betreffend Waren und Leistungen wie auch wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 1 bis Ziffer 10.8 AGB ausdrücklich genannten.
  11. Weitere Haftung
    • Jede weitergehende Haftung als die in diesen AGB ausdrücklich genannten für Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ist im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen so insbesondere, aber nicht abschliessend, die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, die Haftung für Hilfspersonen bzw. Subunternehmen der VR AG, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden und reine Vermögensschäden (z.B. Umsatzausfälle, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Regressforderungen, entgangene Einspeisevergütung, etc.). Umfangmässig beschränkt sich die Haftung der VR AG jeden Fall auf maximal den Betrag des gestützt auf den konkreten Vertrag (wie definiert in Ziffer 14.3 AGB) resultierenden Rechnungsbetrages (“Haftungsausschluss“).
    • Sind in den Verträgen zwischen der VR AG und dem Kunden Vertragsstrafen zu Lasten der VR AG enthalten und werden diese vom Kunden geltend gemacht, so stehen dem Kunden keine weiteren Ansprüche, auch nicht Nachbesserung, Ersatzvornahme, Minderung oder Schadenersatz, zu.
    • Die Bestimmungen in der Ziffer 10 AGB sowie in dieser Ziffer 11 AGB gelten für vertragliche sowie ausservertragliche Ansprüche.
    • Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit oder soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
  12. Datenschutz
    • Die VR AG untersteht den für sie anwendbaren gesetzlichen Pflichten zur Geheimhaltung und Schutz von Personendaten, welche die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffen (“Kundendaten“). Der Kunde ist damit einverstanden, dass Kundendaten von der VR AG bei ihren Arbeiten betreffend die Waren und die Leistungen verarbeitet werden. Die VR AG trifft die entsprechenden Massnahmen zur Sicherung der Kundendaten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte. Für Kundendaten, welche beim Besuch der Website der VR AG erhoben werden, wird auf die Datenschutzerklärung, welche unter https://vrag.ch/datenschutz/ abgerufen kann, verwiesen.
    • Die Aufbewahrungsdauer von Kundendaten richtet sich nach dem Verwendungszweck. Kundendaten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies geschäftlich nötig und verhältnismässig ist. Keine Löschung erfolgt bei Kundendaten, die die VR AG aufgrund von gesetzlichen Vorgaben für eine bestimmte Dauer aufbewahren muss (z.B. Dokumentation- und Aufbewahrungspflicht zur ordnungsgemässen Buchführung, aus rechtlichen oder steuerlichen Gründen).
  13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    • Das Vertragsverhältnis zwischen der VR AG und dem Kunden, einschliesslich dieser AGB und aller darunter abgeschlossener Verträge zwischen der VR AG und dem Kunden, untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des “Wiener Kaufrechts” (CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind ausdrücklich wegbedungen.
    • Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag, einschliesslich dieser AGB und aller darunter abgeschlossener Verträge zwischen der VR AG und dem Kunden, wird ausschliesslich der Sitz der VR AG vereinbart. Die VR AG darf den Kunden jedoch auch an dessen Sitz belangen.
  14. Schlussbestimmungen
    • Bei Personengesellschaften als Kunden haften die Gesellschafter des Kunden der VR AG gegenüber als Solidarschuldner.
    • Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der VR AG und dem Kunden können durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung der VR AG auf Dritte übertragen werden.
    • Zusammen mit dem den AGB zugrundeliegenden Vertragswerk, beinhaltend, insbesondere, aber nicht abschliessend, die Offerte, die Auftragsbestätigung, das Leistungsverzeichnis und/oder zwischen der VR AG und dem Kunden abweichende, schriftliche Vereinbarungen (“Vertrag“) geben diese AGB den gesamten Vertragswillen der VR AG sowie des Kunden wieder. Der Vertrag (einschliesslich dieser AGB) ersetzt jeweils alle diesbezüglichen früheren schriftlichen und mündlichen Abreden, Korrespondenzen, Erklärungen, Verhandlungen oder Vereinbarungen zwischen der VR AG und dem Kunden, es sei denn, es wird in den jeweiligen Verträgen ausdrücklich auf diese verwiesen. Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrags bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung durch die VR AG und den Kunden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
    • Sollte eine Bestimmung dieser AGB nicht vollstreckbar oder ungültig sein, so fällt sie nur im Ausmasse ihrer Unvollstreckbarkeit oder Ungültigkeit dahin und ist im Übrigen durch eine gültige und vollstreckbare Bestimmung zu ersetzen, die eine gutgläubige Partei als ausreichenden wirtschaftlichen Ersatz für die ungültige und/oder nicht vollstreckbare Bestimmung ansehen würde. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben unter allen Umständen unberührt und bindend in Kraft. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass eine Regelungslücke bestehen würde.
    • Die VR AG und der Kunde sind sich einig, dass sie durch die Verträge keine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) eingehen. Sollte eine solche wider Erwarten angenommen werden, so soll die Auflösung des Vertrags, mit dem sie zusammenhängt, zugleich zur Auflösung der einfachen Gesellschaft führen.
    • Die VR AG behält sich die jederzeitige Änderung dieser vorliegenden AGB ausdrücklich vor. Die neuen Bedingungen werden dem Kunden mitgeteilt und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist ab Erhalt der Mitteilung des Kunden als genehmigt.

 

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